Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Leistungsbedingungen

 

§1 Allgemeines

1. Diese Geschäftsbedingung gelten für alle auch Zukünftige Verträge und Sonstigen

    Leistungen im Gewerblichen Bereich ( gegenüber Unternehmen, Juristischen Person des

    öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen)

2. Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, soweit sie nicht mit den

    Geschäftsbedingungen übereinstimmen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen

    sind nur wirksam wenn wir sie schriftlich bestätigen.

 

§2 Angebote

1. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn dass wir diese ausdrücklich

    als verbindlich bezeichnet haben. Maßgeblich ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

    Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Sollte der Inhalt der schriftlichen Bestätigung von dem Angebot abweichen, muss der Kunde

    Innerhalb von 3 Tagen ab dem Datum der Bestätigung ausdrücklich dem Vertragsschluss

    unter den Veränderungen widersprechen.

 

§3 Überlassene Unterlagen

1. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen halten wir

    unsere Eigentums-, Urheber-, sowie sonstige Schutzrechte vor. Diese dürfen nur mit unserer

    Einwilligung an Dritte weitergegeben werden unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich

    gekennzeichnet haben.

 

§4 Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten ab Werk, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt

    wurde. In unseren Preisen ist die gesetzlichen Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen, diese

    werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung

    gesondert ausweisen.

2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Der Preis

    ist Netto (ohne Abzug) sofort mit dem Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung

    fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.

3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefer

    oder Leistungstermin mehr als 6 Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung

    der Lieferung oder der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die Marktmäßigen

    Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der

    Kostensteigerung zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die

    Preiserhöhung dem Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung

    und Lieferung oder Leistung nicht nur unerheblich übersteigt.

4. Wir sind berechtigt trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst

    auf Schulden anzurechnen, für die wir geringere Sicherheiten besitzen oder die älter sind.

    Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden so sind wir berechtigt die Zahlungen zunächst

    auf die Kosten dann auf die Zinsen und zuletzt auf Hauptforderung anzurechnen.

5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

 

§5 Zahlungsverzug

1. Gerät der Kunde in Verzug so sind wir berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen

    in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite

    zu berechnen, mindestens aber den gesetzlichen Verzugszins gemäß §288 Abs. 2 BGB.

2. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, oder seine Zahlungen

    einstellt oder auf andere Weise erkennbar wird, dass unsere Zahlungsansprüche gegen den

    Kunden gefährdet sind so stehen uns die Rechte nach §321BGB zu.

3. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung auch wenn Mängelrügen

    oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche

    rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

4. Bei einem Kunden mit dem mehrere Vertragsverhältnisse bestehen, werden die gesamten

    Rechnungsbeträge aus allen Geschäften nach erfolgloser Setzung einer zweiwöchigen Frist

    zur Zahlung fällig. Wenn er im Rahmen eines Vertrages mit zwei aufeinander folgenden

    Raten mindestens jedoch in Höhe von 10% des gesamten Betrages in Verzug gerät und zwar

    ohne Rücksicht auf die bei den übrigen Verträgen getroffenen Vereinbarungen. Wir sind in

    diesem Falle außerdem berechtigt hinsichtlich sämtlicher noch nicht abgewickelter Verträge

   Vorkasse zu verlangen sowie nach Setzung einer angemessener Frist zur Leistung oder

   Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen. Wir sind

   dabei ohne Schadensnachweis berechtigt 20% des Gesamtpreises als Schadensersatz zu

   verlangen, unbeschadet eines höheren Schadenersatzanspruches bei nachzuweisenden

   höheren Schaden. Dem Kunden bleibt es unbenommen den Nachweis zu führen, dass uns

   kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnung der

   Schadensersatzansprüche gegen geleistete Teilzahlungen ist zulässig. Für bis zur

   Rücknahme von Liefergegenständen erfolgte Nutzung ist ein angemessenes Nutzungsentgelt

   zur Zahlung fällig. Das gleiche gilt, wenn wir vom Vertrag zurücktreten, weil uns nach

   Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu

   mindern geeignet sind.

 

§6 Liefer.- und Leistungszeit

1. Alle genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich

    etwas anderes vereinbart wurde.

2. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen

    die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch

    nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,

    Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc.

    auch wenn sie bei unseren Lieferanten bzw. deren Unterlieferanten eintreten – haben wir

    auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen

    uns die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen

    Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise

    vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener

    Nachfristsetzung berechtigt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder Teilweise

    vom Vertrag zurückzutreten. 4. Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit

    berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

 

§7 Mängelansprüche

1. Unsere Leistung ist unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel sind unverzüglich

    spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Fertigstellung schriftlich zu rügen. Im Übrigen

    sind Mängel die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, unverzüglich nach

    Entdeckung schriftlich zu rügen.

2. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt sind wir unter Einschluss der Rechte des

    Kunden vom Vertrag zurückzutreten oder den Rechnungsbetrag herabzusetzen (Minderung)

    zu Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zu

    Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist

    zur Nacherfüllung zu gewähren.

3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung

    (Minderung) des Preises verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die

    Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht

    aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungen angemessen und dem Kunden

    zumutbar sind.

 

§8 Tiefbau an Gebäudewänden

1. Wir müssen darauf hinweisen, dass im Zuge von Erdarbeiten an Gebäudewänden auch

    eventuelle Schäden an Gebäude entstehen können. Dies bezieht sich auf

    Erschütterungsschäden bei Verdichtungs- und oder Abriss- bzw. Stemmarbeiten. Sollten

    Schäden in Folge der von uns durchgeführten Tiefbauarbeiten an Gebäuden auftreten,

    melden wir vorsorglich im Sinne von § 10 Nr. 2 Abs. 1 S. 2, 4 Nr. 3 VOB/B Bedenken an.

    Dem Auftraggeber wird auferlegt Beweissicherungen auf seine Kosten durchzuführen oder

    durchführen zu lassen. Sowie etwaige Instandsetzungen und Reparaturen an Gebäuden gehen

    zu Lasten des Auftraggebers. Zudem liegt es in der Pflicht des Auftraggebers den durchführenden

    Bauherren oder dessen Beauftragten über die oben genannten Risiken aufzuklären.

 

§9 Haftung

     Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen

     Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung

     haften wie auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, nur in

     Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss

     voraussehbaren vertragstypischen Schaden, im Übrigen ist unsere Haftung auch für Mangel und

     Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.

 

§10 Eigentumsvorbehalt

       Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis der Kunde sie vollständig bezahlt hat.

       Unser Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher

       Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehen. Bei laufender Rechnung

       gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung der Saldoforderung.

 

§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

       Erfüllungsort und Gerichtsstand Für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck und

       Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen und dem Kunden ergebenden

       Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz.

       Wir sind jedoch berechtigt den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu

       verklagen.